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Rechtliches
 

Was sagt das röm. kath. Kirchenrecht zu unserem Angebot?

Es gibt zwei Seiten, die wir vom Codex des kirchlichen Rechtes (CIC 1983) näher darlegen: die Rechte der Gläubigen (A.) und die Pflichten der geweihten Priester (B.).

A. Dürfen Gläubige die verheirateten Priester um die Feier der Sakramente bitten?

Der Codex des kirchlichen Rechts (CIC, 1983) enthält Gesetze, die den Gläubigen die Sakramente garantieren, besonders die Feier der Eucharistie.

1. Das Heil der Seelen steht an oberster Stelle:

Can. 1752 - Das Heil der Seelen muss in der Kirche immer oberstes Gebot sein.

Gläubige haben aus ihrer seelsorglichen Notwendigkeit heraus ein Recht auf die Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente. Stehen keine zölibatären Priester zur Verfügung, dürfen die Dienste gültig geweihter verheirateter Priester beansprucht werden.

2. Die Gläubigen haben das Recht, die Eucharistie zu feiern. Die Bischöfe haben die Pflicht, dies zu ermöglichen.

Can. 213 - Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.

3. Bei Priestermangel dürfen die Gläubigen andere Priester oder Spender anfragen.

Can. 844 - So oft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.

Wenn das von nichtkatholischen Priestern gilt, dann erst recht von gültig geweihten katholischen Priestern, auch wenn sie verheiratet sind.

FAZIT: Diese Rechte sind kaum bekannt. Sie stehen aber im offiziellen kirchlichen Gesetzbuch von 1983 und sind daher rechtmäßig. Sie können und dürfen in Anspruch genommen werden. Wir ermutigen auf Grund dieser Rechte alle Gläubigen und alle priesterlich verwaisten Pfarrgemeinden dazu, unsere Dienste in Anspruch zu nehmen.

 

B. Dürfen verheiratete Priester Sakramente feiern?

1. Verheiratete Priester haben die Pflicht, auf Anfrage von Gläubigen die Sakramente zu feiern.

Can. 843 - Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die zu gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert sind und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.

2. Ein von einem verheirateten Priester gefeiertes Sakrament ist IMMER gültig.

Canon 290 - Die einmal gültig empfangene heilige Weihe wird niemals ungültig.

Für die röm.-kath. Kirche ist die Priesterweihe auf ewig gegeben und kann nicht ausgelöscht werden. Wenn Gläubige einen verheirateten Priester bitten, die Eucharistiefeier oder ein anderes Sakrament mit ihnen zu feiern, so ist dieses Sakrament IMMER gültig.

3. Unter den meisten Umständen ist die Sakramentenfeier durch verheiratete Priester erlaubt.

Can. 1335 - Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden;
wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.

Auf Anfrage von Gläubigen ist die Feier der Sakramente durch verheiratete Priester ohne Beugestrafe erlaubt. Konvertiert zum Beispiel ein verheirateter evangelischer Pfarrer zum röm.-kath. Glauben und wird Priester, so kann er verheiratet bleiben und darf als verheirateter röm.-kath. Priester die Sakramente feiern.

FAZIT: Jenseits aller kirchenrechtlichen Spitzfindigkeiten glauben wir, dass jeder Priester, ob suspendiert oder nicht suspendiert, die Pflicht hat, auf die seelsorgliche Not der Menschen zu reagieren und ihnen den priesterlichen Beistand und die Hilfe nicht entziehen darf. Das ist eine Frage des Gewissens und der Verantwortung, die wir mit unserer Zustimmung zur Priesterweihe übernommen haben und in unserem Angebot fortsetzen.

 
 

 

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