| |
Was sagt das röm. kath. Kirchenrecht
zu unserem Angebot?
Es gibt zwei Seiten, die wir vom Codex des kirchlichen
Rechtes (CIC 1983) näher darlegen: die Rechte der Gläubigen
(A.) und die Pflichten der geweihten Priester (B.).
A. Dürfen Gläubige die verheirateten
Priester um die Feier der Sakramente bitten?
Der Codex des kirchlichen Rechts (CIC, 1983) enthält
Gesetze, die den Gläubigen die Sakramente garantieren,
besonders die Feier der Eucharistie.
1. Das Heil der Seelen steht an oberster Stelle:
Can. 1752 - Das Heil der Seelen muss
in der Kirche immer oberstes Gebot sein.
Gläubige haben aus ihrer seelsorglichen Notwendigkeit
heraus ein Recht auf die Feier der Eucharistie und der anderen
Sakramente. Stehen keine zölibatären Priester
zur Verfügung, dürfen die Dienste gültig
geweihter verheirateter Priester beansprucht werden.
2. Die Gläubigen haben das Recht, die Eucharistie
zu feiern. Die Bischöfe haben die Pflicht, dies zu
ermöglichen.
Can. 213 - Die Gläubigen haben
das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere
dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen
Hirten zu empfangen.
3. Bei Priestermangel dürfen die Gläubigen andere
Priester oder Spender anfragen.
Can. 844 - So oft eine Notwendigkeit
es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu
rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus
vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch
oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender
aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der
Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen
Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente
gültig gespendet werden.
Wenn das von nichtkatholischen Priestern gilt, dann erst
recht von gültig geweihten katholischen Priestern,
auch wenn sie verheiratet sind.
FAZIT: Diese Rechte sind kaum bekannt.
Sie stehen aber im offiziellen kirchlichen Gesetzbuch von
1983 und sind daher rechtmäßig. Sie können
und dürfen in Anspruch genommen werden. Wir ermutigen
auf Grund dieser Rechte alle Gläubigen und alle priesterlich
verwaisten Pfarrgemeinden dazu, unsere Dienste in Anspruch
zu nehmen.
|
|
B. Dürfen verheiratete Priester Sakramente
feiern?
1. Verheiratete Priester haben die Pflicht, auf Anfrage
von Gläubigen die Sakramente zu feiern.
Can. 843 - Die geistlichen Amtsträger
dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die zu
gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert
sind und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.
2. Ein von einem verheirateten Priester gefeiertes Sakrament
ist IMMER gültig.
Canon 290 - Die einmal gültig empfangene
heilige Weihe wird niemals ungültig.
Für die röm.-kath. Kirche ist die Priesterweihe
auf ewig gegeben und kann nicht ausgelöscht werden.
Wenn Gläubige einen verheirateten Priester bitten,
die Eucharistiefeier oder ein anderes Sakrament mit ihnen
zu feiern, so ist dieses Sakrament IMMER gültig.
3. Unter den meisten Umständen ist die Sakramentenfeier
durch verheiratete Priester erlaubt.
Can. 1335 - Wenn eine Beugestrafe untersagt,
Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt
der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt,
sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig
ist, die sich in Todesgefahr befinden;
wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt
ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein
Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale
oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber
zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.
Auf Anfrage von Gläubigen ist die Feier der Sakramente
durch verheiratete Priester ohne Beugestrafe erlaubt. Konvertiert
zum Beispiel ein verheirateter evangelischer Pfarrer zum
röm.-kath. Glauben und wird Priester, so kann er verheiratet
bleiben und darf als verheirateter röm.-kath. Priester
die Sakramente feiern.
FAZIT: Jenseits aller kirchenrechtlichen
Spitzfindigkeiten glauben wir, dass jeder Priester, ob suspendiert
oder nicht suspendiert, die Pflicht hat, auf die seelsorgliche
Not der Menschen zu reagieren und ihnen den priesterlichen
Beistand und die Hilfe nicht entziehen darf. Das ist eine
Frage des Gewissens und der Verantwortung, die wir mit unserer
Zustimmung zur Priesterweihe übernommen haben und in
unserem Angebot fortsetzen.
|
|